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September 2004
Zwischenlagerung/rechtliche
Verpflichtung
Aufgrund des Atomgesetzes, das die Wiederaufbereitung, also
das Recycling, vorgeschrieben hat, wurden seit den 70er Jahren Brennelemente in
die Wiederaufarbeitungsanlagen transportiert. Die Pflicht zur Rücknahme der bei
der Wiederaufarbeitung entstandenen radioaktiven Abfälle ist durch
privatrechtliche Verträge zwischen den deutschen Energieversorgungsunternehmen
und dem französischen Unternehmen COGEMA, heute AREVA
NC, geregelt.
Darüber hinaus hat sich Deutschland gegenüber Frankreich
völkerrechtlich verbindlich verpflichtet, den Abfall nach Deutschland zurück zu
nehmen. Zwangsläufig ergibt sich daraus die Verpflichtung zum Transport von
insgesamt ca. 130 Behältern (Stand 10/2010) bis zum Jahr 2017. Der
Rücktransport aus Frankreich (insgesamt 108 Behälter) erfolgt bis 2011. Ab 2014
wird sich nach der derzeitigen Planung der Rücktransport aus Großbritannien
(Sellafield) anschließen. Aus Sellafield sind 21 Behälter mit je 28
Glaskokillen zurück zu nehmen. Da festgelegt wurde, dass ein Rücktransport von
dort maximal 6 Behälter umfasst, sind vier Transportjahre vorgesehen.
Auszüge der "Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen",
die beide Seiten ausgehandelt haben:
I. EINLEITUNG Der
Streit um die Verantwortbarkeit der Kernenergie hat in unserem
Land über Jahrzehnte hinweg zu heftigen Diskussionen und Auseinandersetzungen
in der Gesellschaft geführt. Unbeschadet der nach wie vor unterschiedlichen
Haltung zur Nutzung der Kernenergie respektieren die EVU (Energieversorgungsunternehmen)
die Entscheidung der Bundesregierung, die Stromerzeugung aus
Kernenergie geordnet beenden zu wollen.
Vor diesem Hintergrund
verständigen sich Bundesregierung und Versorgungsunternehmen
darauf, die künftige Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke
zu befristen. Andererseits soll unter Beibehaltung eines hohen
Sicherheitsniveaus und unter Einhaltung der atomrechtlichen
Anforderungen für die verbleibende Nutzungsdauer der ungestörte
Betrieb der Kernkraftwerke wie auch deren Entsorgung gewährleistet
werden.
Beide Seiten werden ihren Teil dazu beitragen,
dass der Inhalt dieser Vereinbarung dauerhaft umgesetzt wird.
Die Bundesregierung wird auf der Grundlage dieser Eckpunkte
einen Entwurf zur Novelle des Atomgesetzes erarbeiten. Bundesregierung
und Versorgungsunternehmen gehen davon aus, dass diese Vereinbarung
und ihre Umsetzung nicht zu Entschädigungsansprüchen zwischen
den Beteiligten führt. (...)
II.
BESCHRÄNKUNG DES BETRIEBS DER BESTEHENDEN ANLAGEN Für
jede einzelne Anlage wird festgelegt, welche Strommenge sie
gerechnet ab dem 01.01.2000 bis zur Stilllegung maximal produzieren
darf (Reststrommenge). Die Berechtigung zum Betrieb eines KKW
(Kernkraftwerks) endet, wenn die vorgesehene bzw. durch Übertragung
geänderte Strommenge für die jeweilige Anlage erreicht ist.
(...)
Für jede Anlage wird auf der Grundlage einer Regellaufzeit
von 32 Kalenderjahren ab Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs
die ab dem 01.01.2000 noch verbleibende Restlaufzeit errechnet.
Für Obrigheim wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2002 vereinbart.
Weiterhin
wird eine jahresbezogene Referenzmenge zu Grunde gelegt, die
für jedes Kraftwerk als Durchschnitt der 5 höchsten Jahresproduktionen
zwischen 1990 und 1999 berechnet wird. Die Referenzmenge beträgt
für die KKW insgesamt 160,99 TWh/a (ohne Mülheim-Kärlich) (eine
Terawattstunde TWh entsprich einer Milliarde Kilowattstunden).
Gegenüber
diesen Referenzmengen wird für die Restlaufzeit auf Grund der
sich fortsetzenden technischen Optimierung, der Leistungserhöhung
der einzelnen Anlagen und der durch die Liberalisierung u. a.
veränderten Reservepflicht zur Netzstabilisierung eine um 5,5
% Prozent höhere Jahresproduktion unterstellt.
Die Reststrommenge
ergibt sich durch Multiplikation der um 5,5 % erhöhten Referenzmenge
mit der Restlaufzeit. (...) Die EVU können Strommengen (Produktionsrechte)
durch Mitteilung der beteiligten Betreiber an das BfS (Bundesamt
für Strahlenschutz) von einem KKW auf ein anderes KKW übertragen.
(...)
RWE zieht den Genehmigungsantrag für das KKW Mülheim-Kärlich
zurück. Ebenso nimmt das Unternehmen die Klage auf Schadenersatz
gegen das Land Rheinland-Pfalz zurück. (...) RWE erhält die
Möglichkeit, entsprechend der Vereinbarung 107,25 TWh auf andere
KKW zu übertragen. (...)
III.
BETRIEB DER ANLAGEN WÄHREND DER RESTLAUFZEIT (...) Während
der Restlaufzeiten wird der von Recht und Gesetz geforderte
hohe Sicherheitsstandard weiter gewährleistet; die Bundesregierung
wird keine Initiative ergreifen, um diesen Sicherheitsstandard
und die diesem zugrunde liegende Sicherheitsphilosophie zu ändern.
Bei Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen gewährleistet
die Bundesregierung den ungestörten Betrieb der Anlangen. (...)
Die
EVU werden bis zu den in Anlage 3 genannten Terminen Sicherheitsüberprüfungen
(SSA und PSA) durchführen und die Ergebnisse den Aufsichtsbehörden
vorlegen. Damit wird eine bei der Mehrzahl der KKW begonnene
Praxis fortgesetzt. Die Prüfungen sind alle 10 Jahre zu wiederholen
(...)
Die Forschung auf dem Gebiet der Kerntechnik, insbesondere
der Sicherheit, bleibt frei. (...)
Die Bundesregierung
wird keine Initiative ergreifen, mit der die Nutzung der Kernenergie
durch einseitige Maßnahmen diskriminiert wird. Dies gilt auch
für das Steuerrecht. Allerdings wird die Deckungsvorsorge durch
Aufstockung der so genannten zweiten Tranche oder einer gleichwertigen
Regelung auf einen Betrag von 5 Milliarden DM erhöht.
IV.
ENTSORGUNG (...) Die EVU
errichten so zügig wie möglich an den Standorten der KKW oder
in deren Nähe Zwischenlager. Es wird gemeinsam nach Möglichkeiten
gesucht, vorläufige Lagermöglichkeiten an den Standorten vor
Inbetriebnahme der Zwischenlager zu schaffen. (...)
Die
Entsorgung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb von KKW wird
ab dem 01.07.2005 auf die direkte Endlagerung beschränkt. Bis
zu diesem Zeitpunkt sind Transporte zur Wiederaufarbeitung zulässig.
Angelieferte Mengen dürfen verarbeitet werden. (...)
Die
EVU können abgebrannte Brennelemente bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen bis zur Inbetriebnahme der jeweiligen standortnahen
Zwischenlager in die regionalen Zwischenlager sowie bis zur
Beendigung der Wiederaufarbeitung ins Ausland transportieren.
Beide Seiten gehen davon aus, dass die standortnahen Zwischenlager
in einem Zeitraum von längstens fünf Jahren betriebsbereit sind.
(...)
Die Erkundung des Salzstockes in Gorleben wird
bis zur Klärung konzeptioneller und sicherheitstechnischer Fragen
für mindestens 3, längstens jedoch 10 Jahre unterbrochen. (...)
Die
zuständigen Behörden schließen das Planfeststellungsverfahren
für den Schacht Konrad nach den gesetzlichen Bestimmungen ab.
Der Antragsteller nimmt den Antrag auf sofortige Vollziehbarkeit
des Planfeststellungsbeschlusses zurück, um eine gerichtliche
Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.(...)
Die
EVU werden (...) im Hinblick auf Gorleben und auf die von ihnen
anteilig zu übernehmenden Kosten für Schacht Konrad keine Rückzahlung
von Vorauszahlungen verlangen. (...)
V.
NOVELLE DES ATOMGESETZES 1.
Die EVU nehmen zur Kenntnis, dass die Bundesregierung die Einführung
eines gesetzlichen Neubauverbots für KKW sowie einer gesetzlichen
Verpflichtung zur Errichtung und Nutzung von standortnahen Zwischenlagern
beabsichtigt. 2. Die Bundesregierung wird auf der Grundlage
dieser Eckpunkte einen Entwurf zur Novelle des AtG (Atomgesetzes)
erarbeiten (...). Die Beteiligten schließen diese Vereinbarung
auf der Grundlage, dass das zu novellierende Atomgesetz einschließlich
der Begründung die Inhalte dieser Vereinbarung umsetzt. Über
die Umsetzung in der AtG-Novelle wird auf der Grundlage des
Regierungsentwurfs vor der Kabinettbefassung zwischen den Verhandlungspartnern
beraten. (...)
VII.
MONITORING Um die Umsetzung
der gemeinsamen Vereinbarungen zu begleiten, wird eine hochrangige
Arbeitsgruppe berufen, die sich aus drei Vertretern der beteiligten
Unternehmen und drei Vertretern der Bundesregierung zusammensetzt.
Unter Vorsitz von ChefBK (Kanzleramtschef) bewertet die Arbeitsgruppe
in der Regel einmal im Jahr - ggf. unter Heranziehung externen
Sachverstands - gemeinsam die Umsetzung der in dieser Vereinbarung
enthaltenen Verabredungen. (...)
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